Manche Blogger fühlen sich ja in ihrem Gerechtigkeitssinn als die Allergrößten, vor allem dann, wenn es darum geht, der Öffentlichkeit zu zeigen, wie man wo abgezockt wird und dergleichen. Ein Dauerbrenner dabei ist immer weiterhin die mögliche Zulässigkeit der Veröffentlichung von privater Kommunikation, also Emails. Die Rechtssprechung gestaltet sich in der Praxis doch komplizierter, als man meinen könnte.

Ein guter Beitrag dazu findet sich hier in diesem Blogpost von Rechtzweinull, der sich genauer mit einem Urteil des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2008 auseinandersetzt.

Die Kurzfassung desselben ist: wenn es sich um private Emails handelt, dürfte die Veröffentlichung in aller Regel unzulässig sein, da dies eine tiefe Verletzung der Privatsphäre des Betroffenen darstellen würde. Bei geschäftlichen Emails muss eine Abwägung getroffen werden, ob es ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit gibt und das höher wiegt als das Geheimhaltungsinteresse des Absenders.

Davon unbenommen bleiben evtl. urheberrechtliche Ansprüche, aber dafür müsste erst einmal die nötige Schöpfungshöhe festgestellt werden. Das Eine schließt aber grundsätzlich das Andere nicht aus.

Im Zweifelsfall ist also die Antwort schlicht und einfach: NEIN, es sei denn, man will sich der Gefahr aussetzen, vor Gericht darüber zu streiten. Wer es dennoch tun will, für den findet sich bei Advisign eine kleine Schritt-für-Schritt-Anleitung, die die gröbsten Klippen des Rechtes umschifft.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert