Nutzlose Disclamer zum Thema IMs

Momentan greift bei vielen deutschen Rollenspielern eine Unsitte um sich, die sie sich gedankenlos aus dem englischen Sprachraum abgeschaut haben. Es geht darum, dass sie in ihr Profil so nette Sätze wie “i will log/copy/paste convo’s - ich speichere/ kopiere / übertrage Konversationen” reinschreiben und dann damit meinen, das alleine sei ausreichend, dass sie nun Gespräche beliebig veröffentlichen/verbreiten dürfen, denn der Betroffene hätte ja im Vorfeld im Profil des Gesprächspartners das Nachlesen können und wüsste dann Bescheid.

Im englischen Sprachraum gibt es noch eine längere Fassung, die ebenfalls per Copy&Paste stark die Runde gemacht hat, die dann in etwa so geht: “Disclaimer: Chat/IMs may be recorded & shared (stating this, releases me from liability per SL TOS)” oder ähnlich.

Da kann ich nur sagen: Leute, schaltet endlich mal euer Hirn ein! Wer wirklich IMs veröffentlichen will, der hat nach den Regelungen von Linden Lab vorher nachzufragen, das steht dort glasklar geregelt. Dieser Disclaimer, der wohl irgendwo tief versteckt im Profil versteckt ist, und den viele für eine Art Blankoscheck halten, bewirkt in Wirklichkeit gar nichts. Spätestens dann, wenn der Betroffene über euch einen Abuse Report einreichen sollte und er Recht bekommt, werdet ihr das schmerzhaft merken. Disclaimer dieser Art sind, wenn es hart kommt, genauso nutzlos wie der berühmte Disclaimer “Urteil des Landgericht Hamburgs von 1998” oder der Vertraulichkeit von unverschlüsselten emails.

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Kategorien: business  Stichwörter: disclosure  privacy  second-life  tos 

Zur Veröffentlichung von Emails und dergleichen...

Manche Blogger fühlen sich ja in ihrem Gerechtigkeitssinn als die Allergrößten, vor allem dann, wenn es darum geht, der Öffentlichkeit zu zeigen, wie man wo abgezockt wird und dergleichen. Ein Dauerbrenner dabei ist immer weiterhin die mögliche Zulässigkeit der Veröffentlichung von privater Kommunikation, also Emails. Die Rechtssprechung gestaltet sich in der Praxis doch komplizierter, als man meinen könnte.

Ein guter Beitrag dazu findet sich hier in diesem Blogpost von Rechtzweinull, der sich genauer mit einem Urteil des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2008 auseinandersetzt.

Die Kurzfassung desselben ist: wenn es sich um private Emails handelt, dürfte die Veröffentlichung in aller Regel unzulässig sein, da dies eine tiefe Verletzung der Privatsphäre des Betroffenen darstellen würde. Bei geschäftlichen Emails muss eine Abwägung getroffen werden, ob es ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit gibt und das höher wiegt als das Geheimhaltungsinteresse des Absenders.

Davon unbenommen bleiben evtl. urheberrechtliche Ansprüche, aber dafür müsste erst einmal die nötige Schöpfungshöhe festgestellt werden. Das Eine schließt aber grundsätzlich das Andere nicht aus.

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Kategorien: general  Stichwörter: disclosure  recht