Und täglich grüßt das Murmeltier…

Ein recht bekannter Avatar, der mehr oder weniger stetig die Rolle der Panther spielt, schreibt eine Notecard über den ach so schlechten Status Quo und das Übliche passiert wieder.

Alle pflichten ihr wieder bei, wie schlecht es doch alles sei, und wie sehr doch alles den Bach runtergehen würde, alle finden die Notecard supergut, man klopft anerkennend ihr und sich selbst kollektiv auf die Schultern – und das ist es dann auch schon gewesen.

Die Geschichte ist gepflastert mit solchen Notecards von gefrusteten Spielern, die so ein Ventil finden, ihrem Unmut Luft zu machen, es gibt sie fast im Dutzend billiger. Ändern tut sich doch nichts, aber Hauptsache, man hat mal darüber geredet und fühlt sich danach besser. Das ist der eigentliche Zweck, mit Appellen alleine war es nie getan, sondern man muss es wirklich vorleben.

Da bleibt einem am Ende nur milde mit dem Kopf spielen, am Status Quo verzweifeln oder zu spielen. Ich entscheide mich für letzteres.

Zur Veröffentlichung von Emails und dergleichen…

Manche Blogger fühlen sich ja in ihrem Gerechtigkeitssinn als die Allergrößten, vor allem dann, wenn es darum geht, der Öffentlichkeit zu zeigen, wie man wo abgezockt wird und dergleichen. Ein Dauerbrenner dabei ist immer weiterhin die mögliche Zulässigkeit der Veröffentlichung von privater Kommunikation, also Emails. Die Rechtssprechung gestaltet sich in der Praxis doch komplizierter, als man meinen könnte.

Ein guter Beitrag dazu findet sich hier in diesem Blogpost von Rechtzweinull, der sich genauer mit einem Urteil des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2008 auseinandersetzt.

Die Kurzfassung desselben ist: wenn es sich um private Emails handelt, dürfte die Veröffentlichung in aller Regel unzulässig sein, da dies eine tiefe Verletzung der Privatsphäre des Betroffenen darstellen würde. Bei geschäftlichen Emails muss eine Abwägung getroffen werden, ob es ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit gibt und das höher wiegt als das Geheimhaltungsinteresse des Absenders.

Davon unbenommen bleiben evtl. urheberrechtliche Ansprüche, aber dafür müsste erst einmal die nötige Schöpfungshöhe festgestellt werden. Das Eine schließt aber grundsätzlich das Andere nicht aus.

Im Zweifelsfall ist also die Antwort schlicht und einfach: NEIN, es sei denn, man will sich der Gefahr aussetzen, vor Gericht darüber zu streiten. Wer es dennoch tun will, für den findet sich bei Advisign eine kleine Schritt-für-Schritt-Anleitung, die die gröbsten Klippen des Rechtes umschifft.