Dezember 18, 2012

Hat der eigene Avatar das Recht am eigenen Bild?

Bei Kiu gibt’s im Piratenbeitrag mal grob gesagt um das Thema, ob der eigene Avatar das Recht am eigenen Bild hat oder nicht und diese verhindern kann bzw., wenn es unerlaubt veröffentlicht worden ist, ob man dagegen Schritte welcher Art auch immer einleiten kann.

Das ist eine eigentlich eine einfache Frage, die bei näherer Betrachtung aber nicht einfach beantwortet werden kann.

Zunächst einmal ist es ja so, dass man sich mit der Benutzung von Second Life mit deren Terms of Services, also Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt hat. In denen ist so etwas durchaus geregelt, und wenn jemand meint, es habe jemand dagegen verstoßen, so kann er eine Beschwerde bei Linden Lab in Form eines Abuse Reports einreichen und warten. Vielleicht bekommt derjenige dann einen Zwangsurlaub verpasst oder mehr, Einfluss auf irgendwelche Abbildungen im Internet kann und wird Linden Lab aber nicht nehmen.

Nun könnte man aber auch auf die Idee kommen, so etwas bei der Polizei anzeigen zu wollen, nur: welches strafrechtlich relevante Relikt soll dann da vorliegen? Das Recht am eigenen Bild gilt ausschließlich bisher für Bilder der realen Person und nicht für irgendwelche Avatare, also hier würde die Polizei sicherlich nicht tätig werden.

Die wesentliche Ausnahme dabei ist aber, wenn der Avatar der eigenen Persönlichkeit stark genug nachempfunden worden ist, dann wiederum könnte doch das Recht am eigenen Bild greifen. Andererseits gibt es dann wiederum Personen, die öffentliche Persönlichkeiten der Zeitgeschichte sind und die müssten dann mit einigem mehr leben.

Also bleibt bei solchen Angelegenheiten nur der zivilrechtliche Weg übrig, und der dauert Zeit, er kostet Geld und kann teuer werden.

Denn wenn schon das Recht am eigenen Bild für einen Avatar höchstwahrscheinlich zu verneinen ist, dann bleibt der nächstmögliche Hebel an dem man ansetzen kann eben noch das Urheberrecht.

Nun ist es so, dass kaum einer der Avatare nun wirklich Klamotten, Skin, Haare etc.pp. selbst gebaut haben dürfte, sondern gekauft haben wird. Man könnte aber das Erstellen des eigenen Avatars ähnlich einem Layoutprozess setzen, und dann argumentieren, dass dadurch die notwendige Schöpfungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz erreicht worden sei, denn immerhin habe man etliche Zeit in die Gestaltung genau dieses Aussehens investiert.

Natürlich aber müsste auch in einem solchen Fall sich dann das entscheidende Gericht eben der Argumentation anschließen und die Schöpfungshöhe als hoch genug ansetzen. Also gibt es da alles in allem sehr viele wenn und abers, die Entscheidung könnte im Zweifelsfalle so und so ausfallen, dass da eben absolut nichts sicher ist.

Und so sieht es dann eben aus: vor Gericht und auf hoher See befindet man sich alleine in Gottes Hand.