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Spiel und Spaß mit Inkassobüros

Geschrieben am 8. April 2014 Von Bartholomew Gallacher Veröffentlicht unter Business .

Bei einem Freund von mir schlug kürzlich eine Rechnung eines Inkassobüros auf, die man getrost als Phantasierechnung betrachten kann: die Forderung an sich inklusive Zinsen lag irgendwo grob um die 20 Euro und die Inkassogebühr bei satten 81 Euro. Dazu kommt das übliche Drohgebilde mit Schufa blablabla, und bitte direkt an sie überweisen.

Ein dummer oder eingeschüchterter Mensch bezahlt so etwas sofort; ein vernünftiger Mensch stellt sich erst einmal die Frage „Woraus setzt sich denn da die Inkassogebühr zusammen und ist diese in der Höhe überhaupt gerechtfertigt?“ Immerhin ist sie um den Faktor vier größer als die Forderung selber.

Rechtsanwalt vs. Inkassounternehmen

Es gibt dabei einen einfachen Grundsatz, um die Höhe solcher Gebühren zu beurteilen: was wäre gewesen, wenn der Gläubiger sich an einen Rechtsanwalt gewandt hätte und wieviel darf dieser maximal an Gebühren verlangen.

Inkasso darf in Deutschland jeder machen, der gewisse Voraussetzungen erfüllt, dazu bedarf es keiner gesonderten Berufsausbildung. Ein Rechtsanwalt dagegen hat meist deutlich mehr Zeit und Mühen in seine Ausbildung investiert, ein Studium hinter sich und dazu noch zwei Staatsexamina. Wenn also das, was der Rechtsanwalt nach RGV maximal verlangen darf, niedriger ist als das, was das Inkassobüro will, dann ist das Büro nur auf schnelles Geld aus und hofft auf die Unwissenheit seines Opfers.

In dem Fall ist das eindeutig so; bis zu einem Streitwert von 100 Euro beträgt die maximale Gebühr eines fachlich deutlich besser qualifizierten Rechtsanwaltes 32,50 Euro und keinesfalls 80 Euro.

Damit ist die Gebühr, die das Inkassobüro gerne hätte, unzulässig hoch.

Was tun?

Ganz einfach: die Hauptforderung inkl. Verzugszinsen und ggf. Mahngebühr (2,50 Euro pro Mahnung rechnen) ist direkt an den Gläubiger zu überweisen und fertig

Den Brief vom Inkassobüro kann man ignorieren; kommt ein zweiter Brief von dem Büro, erteilt man diesem einen freundlichen Hinweis darauf, dass die Hauptforderung bereits an den Gläubiger bezahlt worden ist und man daher die Forderung zurückweist. Es kann auch nicht schaden, die telefonische Kontaktaufnahme zu verbieten und ebenso die Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte. Übrigens schlampen viele Büros auch gerne beim ersten Anschreiben; eigentlich gehört die Gläubigervollmacht mit dazu, viele sparen sich das aber aus Kostengründen.

Die meisten Inkassobüros werden es dann zwar noch weiter versuchen, mit Briefen einen einzuschüchtern, aber es dabei dann bewenden lassen, da sie genau wissen, dass diese unzulässig hohen Inkassogebühren nicht realistisch sind noch zwangsweise einzutreiben.

Gesetzt den Fall aber, das Inkassobüro leitet ein gerichtliches Mahnverfahren ein, was für dieses weitere Kosten bedeutet, dann ist auf den Mahnbescheid unbedingt mit Widerspruch zu reagieren. Dem Gericht ist dabei mitzuteilen, dass die Hauptforderung bereits direkt an den Gläubiger beglichen ist, und dann geht es letzten Endes nur noch um die Inkassogebühren. Solch hohe Gebühren wie in diesem Fall sind nicht einklagbar, kein Gericht in Deutschland wird diese in der Höhe anerkennen und das wissen die Inkassobüros ganz genau. Sie werden daher in der Regel spätestens dann einen Rückzieher machen, weil ein Prozess kostet nur weitere Zeit und Geld, mit keiner Aussicht für sie auf wirklichen Gewinn. Da sie aber meist nur das schnelle Geld wollen, wenden sie sich lieber anderen „Opfern“ zu, es gibt ja genügend.

3 Kommentare
Tags: Business, recht .
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3 Responses

  1. sudabeh says
    8. April 2014 um 22:30

    Die Vollmacht kann allerdings nachgeliefert werden

    Auf lange Sicht wrd sich wohl zumindest im Masseninkassogeschäft 0,3 RVG durchsetzen

    Siehe dazu

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/erstattungsfaehigkeit-der-inkassokosten-bei-schuldnerverzug-367221

    lg

    Sudabeh (thehellion)

    Antworten
    • Bartholomew Gallacher says
      10. April 2014 um 09:30

      Das ist richtig. Aber es kostet ein wenig Zeit und Geld, die nachzureichen. Außerdem Amtsgerichte sind Einzelfallentscheidungen, Grundsatzurteile beginnen ja erst ab OLG aufwärts.

      Antworten
  2. sudabeh says
    11. April 2014 um 08:29

    Habe hier auf meinem Blog eine Liste von Urteilen in diesem Zusammenhang zusammengestellt

    Evtl für den Einen oder Anderen interesant

    http://sudabeh.blog.de/2012/03/24/rechtsprechung-inkassogebuehren-13299956/

    Antworten

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